Gebühren
1. Bearbeitung schriftlicher Anfragen
Gebührenart | Höhe der Gebühren |
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je angefangene 15 Minuten Bearbeitungszeit | 14,00 Euro |
2. Bearbeitung (Vor- und Nachbereitung) schriftlich übermittelter Reproduktionsaufträge
Gebührenart | Höhe der Gebühren |
---|---|
je angefangene 15 Minuten Bearbeitungszeit | 14,00 Euro |
3. Anfertigung und Bereitstellung von Reproduktionen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtarchivs
Gebührenart | Höhe der Gebühren |
---|---|
Grundpreis pro Reproduktionsauftrag | 3,00 Euro |
Digitalisat pro Aufnahme (<=300 dpi) | 2,00 Euro |
Digitalisat pro Aufnahme (>300 dpi) | 5,00 Euro |
pro zur Verfügung gestelltem Datenträger (CD/DVD) | 2,00 Euro |
ausgedruckte Kopie A4 | 1,00 Euro |
ausgedruckte Kopie A3 | 2,00 Euro |
4. Anfertigung von Reproduktionen durch Benutzerinnen und Benutzer
Gebührenart | Höhe der Gebühren |
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Reproduktionen mit eigener Technik gemäß Benutzungsordnung | kostenfrei |
ausgedruckte Kopie von Mikrofilmen/ Digitalisaten A4 | 0,50 Euro |
ausgedruckte Kopie von Mikrofilmen/ Digitalisaten A3 | 1,00 Euro |
Digitalisat von Mikrofilmen je Aufnahme | 0,50 Euro |
5. Betreuung von Aufzeichnungen für audiovisuelle Medien
Gebührenart | Höhe der Gebühren |
---|---|
je angefangene 15 Minuten Bearbeitungszeit | 17,00 Euro |
Gebührensatzung des Stadtarchivs Leipzig
Beschluss Nr. VII-DS-01548 der Ratsversammlung vom 12.11.2020 (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 22 vom 28.11.2020).
Die Stadt Leipzig erlässt für das Stadtarchiv auf der Grundlage des Sächsischen Archivgesetzes (SächsArchG) vom 17. Mai 1993 sowie auf der Grundlage der Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Leipzig vom 17. Juni 2015 in Verbindung mit den §§ 10 bis 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in den geltenden Fassungen folgende Gebührensatzung:
§ 1 Gebührentatbestand
Die Stadt Leipzig, Stadtarchiv Leipzig, erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Stadtarchivs Leipzig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertretung.
(2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Die Nutzung von Archivgut im Forschungssaal und der im Internet veröffentlichten Reproduktionen ist gebührenfrei.
(2) Die Anfertigung von Aufnahmen aus Archivalien mit eigenen technischen Geräten durch die Benutzer gemäß der Benutzungsordnung des Stadtarchivs Leipzig ist gebührenfrei.
(3) Für Leistungen des Stadtarchivs Leipzig - insbesondere die Bearbeitung schriftlicher Anfragen und schriftlich übermittelter Reproduktionsaufträge (Vor- und Nachbereitung) sowie die Anfertigung und Bereitstellung von Reproduktionen - werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Die Gebühren für Recherchen werden nach dem zeitlichen personellen Aufwand, der für das Erbringen der Information notwendig ist, berechnet. Die Gebühr wird unabhängig vom Rechercheergebnis erhoben.
(4) Für das Versenden von Reproduktionen wird ein Auslagenersatz entsprechend der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben für:
a) Entgelte für Postleistungen
b) sonstige Kosten für Versendung (zum Beispiel Verpackung und Versicherung)
(5) Archivführungen und Veranstaltungen des Stadtarchivs sind gebührenfrei.
§ 4 Fälligkeit, Vorschüsse
(1) Die Gebühren sind als Gesamtsumme fällig. Eine Rückerstattung ist nicht möglich. Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme des Archivs.
(2) Die Zahlung von Gebühren und Auslagen kann im Voraus erhoben werden.
§ 6 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 17.06.2015 außer Kraft.